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Basel III: Fokus auf Risiko Management und Regulierung

Unter dem Begriff Basel III wurde zwischen 2011 und 2014 ein umfassendes Reformpaket der bisherigen Baseler Abkommen beschlossen. Hintergrund war die weltweite Finanzmarktkrise, die 2007/2008 durch die Subprime Krise ausgelöst wurde und viele Schwachstellen im Risikomanagement von Banken sowie Lücken in der Finanzmarktaufsicht aufgedeckt hatte. Entsprechend liegt der Fokus dieser Reform auf einer verstärkten Regulierung des Finanzmarktes, einer verbesserten Aufsichtspraxis, sowie einem umfassenderen Risikomanagement innerhalb der Banken.

Im Dezember 2017 wurde zudem eine Reform von Basel III beschlossen.

Basel III baut auf Basel II auf

Die neuen Reformen von Basel III bauen auf Basel II auf, welches wiederum auf dem ursprünglichen Abkommen, bekannt als Basel I, basiert. Wer also Basel III verstehen möchte, sollte zunächst einen kurzen  Blick auf die beiden Vorgänger werfen, die in großen Teilen weiterhin ihre Gültigkeit behalten.

Drei große Bereiche: Kapital, Liquidität und Funding

Basel III besteht aus drei großen Reformpaketen, die nach und nach beschlossen wurden und die Bereiche Kapital, Liquidität und Funding betreffen:

Basel III ist ausgesprochen umfangreich

Die Reform unter Basel III umfasst ausgesprochen viele Bereiche und ist damit sehr umfangreich. Das spiegelt sich unter anderem in der Vielfalt der EU-Verordnungen und nationalen Gesetze wider, die angepasst oder sogar neu verfasst werden mussten. Allein in Deutschland wurde Basel III in folgenden Gesetzen und Verordnungen in nationales Recht umgesetzt:

  • Kreditwesengesetz KWG (Änderungen)
  • Solvabilitätsverordnung SolvV (Änderungen)
  • Großkredit- und Millionenkreditverordnung GroMiKV (Änderung)
  • Liquiditätsverordnung LiqV (Änderung)
  • Institutsvergütungsverordnung InstitutsVergV (Änderung)
  • Finanzinformationenverordnung FinaRisikoV oder kurz FinaV (Neues Gesetz)
  • Wohnungsunternehmen-Solvabiltiätsverordnung WuSolvV (Neues Gesetz)

Übergangsregelungen bis 2019

Basel III trat großteils 2012/2013 in Kraft, allerdings mit langen Übergangsregelungen. Erst mit Beginn 2019 müssen sämtliche Anforderungen zur Gänze erfüllt werden. Basel III wird weltweit von allen großen Staaten unterstützt und war mehrmals Gegenstand von Vereinbarungen der G20 Staaten, erstmals im November 2011 in Seoul. Basel III kommt damit ein großes Gewicht zu.

Eine Übersichtsliste, in welchen Schritten welche Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen über die Jahre bis 2019 ansteigen, findet man auf der Seite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Die Reform von Basel III aus Dezember 2017 hat einige der Übergangsregeln bis 2022 verlängert.

8% Eigenkapital, davon mindestens 4,5% Eigenkapital der Klasse 1

An den 8% Eigekapitalunterlegung aus Basel I hat sich nichts geändert, wohl aber die Zusammensetzung. Schrittweise muss das Eigenkapital der Klasse 1 auf einen Anteil von mindestens 4,5% erhöht werden. Zum CET1 oder Common Equity Tier 1 gehören neben Aktien und Anteilsscheinen noch die offen in der Bilanz ausgewiesenen Reserven.

Der Rest der insgesamt 8% Eigenkapitalunterlegung (für systemrelevante Banken mehr!) darf mit CET2 oder Tier 2 genanntem Eigenkapital sowie dem Ergänzungskapital unterlegt werden. Das sind unter anderem hybride Wertpapiere wie Ergänzungskapitalanleihen, Genussscheine, Wandelanleihen, Anleihen ohne Laufzeitbegrenzung, einige nachrangige Verbindlichkeiten, sowie Reserven (stille Reserven, Bewertungsreserven und Wertberichtigungen).

Zusätzlicher Kapitalpuffer von 2,5% = 10,5% Eigenkapital

Zusätzlich zu den 8% kommt ein neuer Kapitalerhaltungspolster von nochmals 2,5% hinzu.  Dieser wird schrittweise bis 2019 aufgebaut und muss aus dem harten Kernkapital bestehen (Aktien und einbehaltene Gewinne). Dieser Puffer soll als Reserve für schlechte Zeiten dienen, damit in Krisenzeiten nicht auf die 8% Mindestkapital zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen 2,5% dürfen in schwierigen Zeiten also angetastet werden. Sinkt der Puffer allerdings ab, muss er wieder aufgebaut werden, bevor nicht unbedingt notwendige Zahlunen wie Dividenden, Gewinnausschüttungen, Aktienrückkäufe oder Mitarbeiter-Boni getätigt werden.

Neue Regeln für außerbörsliche Derivate

Besonders das Risiko Management von außerbörslich gehandelten Derivaten wird unter Basel III grundlegend verändert. Unter anderem werden folgende Maßnahmen zur Pflicht:

  • Zentrales Clearing für einen Großteil von außerbörslich gehandelten Derivaten
  • Stress-Tests für die Bewertung des Kontrahentenrisikos und dessen Korrelationen. Das Kontrahentenrisiko muss mit Eigenkapital unterlegt werden.
  • Credit Value Adjustments (CVAs) werden Pflicht. CVAs bewerten das Risiko von Marktwertverlusten, sollte sich das Kontrahentenrisiko erhöhen.  Die genaue Formel für die CVA Berechnung finden besonders Interessierte ab Seite 41 im Dokument der BIS über den Regulierungsrahmen unter Basel III.
  • Collateral Management wird strenger, mit neuen Margin Zahlungen und Verwaltungskonten
  • Eigenes Regelwerk für zentrale Gegenparteien

Externe und Interne Ratings für Wertpapiere

Banken können für erworbene Wertpapiere nicht mehr so einfach externe Ratings verwenden. Von Ratingsagenturen vergebene Ratings dürfen nur noch für das jeweils geratete Wertapier oder eines mit einer besseren Bonität verwendet werden. Ansonsten gelten die Wertpapiere als nicht geratet und müssen entsprechend mit deutlich mehr Eigenkapital unterlegt werden. Es dürfen übrigens nur externe Ratings von durch die nationalen Aufsichtsbehörden zertifizierten Rating-Agenturen verwendet werden!

Außerdem müssen Banken sämtliche Forderungen wie etwa Kredite auf Einzelbasis selbst raten und dann entsprechend mit Eigenkapital unterlegen.

Maßnahmen gegen Klippeneffekte für Kreditderivate

Kreditderivate sind nur so lange ein guter Hedge gegen Ausfallrisiken, solange der Handelspartner und Sicherungsgeber im Fall des Falles seinen Zahlungsverpflichtungen auch nachkommt. Im Krisenfall, wenn es zum Trigger Event für viele Kreditderivate gleichzeitig kommen kann, wird der mögliche Ausfall des Garantiegebers auch gerne als Klippenrisiko bezeichnet. Entsprechend schreibt Basel III nun vor, dass nur jemand als Sicherungsgeber agieren darf, der bestimmte Bonitätsanforderungen erfüllt.

Genug Liquidität für 30 Tage muss vorhanden sein!

Im Jahr 2008 war die große Investmentbank Lehman von einem Tag auf den anderen zahlungsunfähig. Um das Finanzsystem in einem Stress-Szenario rubuster zu gestalten, hat der Baseler Ausschuss eine Mindestliquiditätsquote für Banken beschlossen. Unter Basel III müssen Finanzinstitute nun ausreichend liquide und lastenfreie Aktiva bester Qualität vorhalten, um ihren Liquiditätsbedarf im Notfall mindestens 30 Kalendertage lang decken zu können. Der Aufbau des Liquiditätspuffers geschieht schrittweise. Per 1.1.2017 müssen Banken 80% der LCR Quote erfüllen, ab 1.1.2018 dann 90% und ab 1.1.2019 100%. Bei Ausbruch einer Liquiditätskrise dürfen diese Mittel dann von der Bank verwendet werden.

Unter die sogenannten HQLA („high-quality liquid assets“) fallen Bargeldbestände, Zentralbankguthaben sowie in einer der Hauptwährungen denominierte Staatsanleihen bester Bonität und mit kurzen Laufzeiten. Zu einem geringen Anteil dürfen auch andere Staatsanleihen, gedeckte Schuldverschreibungen, Unternehmensanleihen und Pfandbriefe verwendet werden.

Refinanzierung mit einer stabilen Fristenstruktur

Als Ergänzung zur Liquiditätsanforderung sollen Banken zusätzlich darauf achten, wie sich ihre Refinanzierung zusammen setzt. Insbesondere soll die Fristenstruktur von Aktiva und Passiva beachtet werden, also das sogenannte Duration Matching. Langfristigen Verbindlichkeiten sollen auch langfristige Aktiva gegenüberstehen. Das ist in der NSFR, der Net Stable Funding Ratio oder auf Deutsch der Strukturellen Liquiditätsquote geregelt, die 2018 finalisiert wird.

Maximaler Leverage von 3%

Banken schaffen durch ihr Einlagen- und Kreditgeschäft sogenanntes Viralgeld. Basel III begrenzt die Höchstverschuldungsgrenze, also den maximalen Leverage, auf nunmehr 3% des Kernkapitals. Das heißt, dass eine Bank maximal das 33-fache an Assets im Vergleich zum Kernkapital haben darf.

Risikoaufschlag für Systemrelevante Finanzinstitute

Für sogenannte systemrelevante Banken gelten zusätzlich zu den Regelungen von Basel III nochmals verschärftere Bedingungen. Sie müssen je nach ihrer globalen Bedeutung nochmals zusätzlich 1%-2,5% an Eigenkapital (in Form von Common Equity Tier 1 CET1) als Risikoaufschlag  vorhalten.  Unter Basel III werden systemrelevante Finanzinstitute übrigens gerne als SIFIs bezeichnet („systemically important financial institutions“). Wer ein SIFI ist entscheiden die Aufsichtsbehörden immer wieder neu.

 

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