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Die Basler Eigenkapitalvereinbarung von 1988

Im Jahr 1988 kamen die Gouverneure der G-10 Zentralbanken nach vielen Jahren der Diskussionen und Beratungen überein, ihre erste gemeinsame Vereinbarung zu verabschieden. Sie alle waren seit 1974 Mitglied im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, oder auch BCBS (Basler Committee for Banking Supervision), das eine Verbesserung der Bankenregulierung und Bankenaufsicht zum Ziel hat. Der Sitz des BCBS ist im schweizerischen Basel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (bis oder Bank for International Settlements), und diente somit als Namensgeber für die Vereinbarungen der Zentralbanker.

Im Juli 1988 einigten sich die Mitglieder (damals waren es 10, heute sind bereits 45 Mitglieder im BCBS aktiv) also zum ersten Mal auf einen wichtigen, gemeinsamen „Accord“, also Beschluss. Es ging um das Thema der einheitlichen Behandlung von Kreditrisiken bei Banken. Das wichtigste Instrument dabei wurde die Vorsorge durch ausreichendes Eigenkapital. Entsprechend erhielt die Vereinbarung den Namen „Basler Eigenkapitalvereinbarung„. Sie ist heute als Basel I bekannt.

Seither wurde die Basler Eigenkapitalvereinbarung mehrfach geändert (Basel II) und ergänzt (Basel III).

Seit 1992 umgesetzt

Der Basler Accord wurde im Juli 1988 veröffentlicht. Die Vorschriften mussten von den G-10 Staaten danach noch in nationales Recht umgesetzt werden und traten im Jahr 1992 in Kraft. Sie wurden aber nicht nur von den G-10 Staaten, sondern von über hundert weiteren Ländern weltweit in nationales Recht umgesetzt.

Basel I ist nur eine Empfehlung, kein Gesetz!

Die Basler Vereinbarung von 1988 ist, wie auch ihre Nachfolgevereinbarungen, eine bloße Empfehlung von Mindeststandards. Gesetz werden die Regelungen erst, wenn sie von den jeweiligen Staaten in ihr nationales Recht umgesetzt werden. Entsprechend unterschiedlich können die Regelungen in jedem Land sein, denn jedem Staat ist es frei gestellt, wie die Empfehlungen implementiert werden. Strengere Gesetze sind selbstverständlich jederzeit möglich, und auch gewisse Ausnahmen.

Risikogewichtung der Passiva als Herzstück

Das zentrale Ziel des ersten Basler Accords war die Minimierung von Ausfallrisiken. Um ausreichend gegen den Ausfall von Krediten und anderen Forderungen abgesichert zu sein, wurden einheitliche Risikobewertungen eingeführt. Alle Passiva einer Bank wurden in eine von vier Gruppen eingeteilt, die dann jeweils mit Eigenkapital unterlegt werden mussten:

  • 0% Risikogewichtung: z.B. Bargeld, eigene sowie sichere Staatsanleihen,
  • 20% Risikogewichtung: z.B. Anleihen bester Bonität (AAA), Anleihen multinationaler Entwicklungsbanken, Bankanleihen aus OECD Ländern, nicht-OECD Bankanleihen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr, Anleihen des öffentlichen Sektors in OECD Ländern, ect.
  • 50% Risikogewichtung: z.B.Hypothekenkredite
  • 100% Risikogewichtung: z.B. Unternehmensanleihen, Konsumentenkredite, Staatsanleihen von außerhalb der OECD in Landeswährung, Kredite an Unternehmen, ect.

8% Eigenkapitalunterlegung für internationale Banken

Für international agierende Banken empfiehlt Basel I ein Eigenkapital von mindestens 8% der risikogewichteten Passiva (RWA oder Risk Weighted Assets) zu halten.

Eigenkapital wird in 2 Klassen eingeteilt

Als Eigenkapital werden in Basel I in erster Linie das Aktienkapital sowie die offen in der Bilanz ausgewiesenen Reserven gesehen. Dieses ist als Tier I Kapital bekannt und kann sehr leicht aus der Bilanz einer Bank gelesen werden. Das Kernkapital der Klasse 1 muss mindestens 50% der Eigenkapitalreserve ausmachen.

Es gibt aber noch eine zweite Klasse an Vermögen, die ebenfalls zum Eigenkapital unter Basel I gezählt werden darf. Was genau verwendet wird ist meist von Land zu Land etwas unterschiedlich, es darf aber in seiner Gesamtheit nicht mehr ausmachen als das Tier 1 Kapital.

Das sogenannte „ergänzende Eigenkapital“ oder Tier 2 Kapital kann sein:

  • Stille Reserven
  • Bewertungsreserven (in der Regel der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten und den aktuellen Marktwerten)
  • Wertberichtigungen
  • Hybride Finanzierungen (z.B. von einer Bank ausgegebene Ergänzungskapitalanleihen, Anleihen ohne Laufzeitbegrenzung, Genussscheine, Anleihen mit Wandlungspflicht, ect.)
  • nachrangige Verbindlichkeiten, allerdings mit Einschränkungen

Auch Garantien und Termingeschäfte zählen!

Unter Basel I wird bei den Verbindlichkeiten auch ein Rahmen festgelegt, wie etwa Garantien (z.B. Letter of Credit), Bürgschaften, Kreditlinien oder Forward Käufe bewertet werden müssen. Garantien werden dabei häufig mit 100% bewertet, Kreditlinien und Eventualverbindlichkeiten mit 20% – 50%.

Derivate wie Zinsswaps, Forward Rate Agreements, FX Swaps, FX Optionsn, Swaptions, ect. werden anhand ihres Marktwertes gewichtet („mark to market“), zuzüglich einem Aufschlag je nach Laufzeit und Assetklasse. So liegt der Aufschlag bei Zinsderivaten mit mehr als fünf Jahren Laufzeit bei 1,5%, bei Aktienderivaten bei 10%, bei Goldderivaten bei 8% und bei Rohstoffderivaten bei 15%. Dieser Aufschlag wird anhand des Nominalbetrags berechnet.

Ein Netting von Positionen zwischen zwei Gegenparteien darf dann vorgenommen werden, wenn es zwischen ihnen eine Nettingvereinbarung gibt, also einen Vertrag, der regelt, dass im Konkursfall tatsächlich sämtliche Positionen als Gesamtheit gesehen werden.

Seither 4 Änderungen und 1 Ergänzung

Die Vereinbarung von 1988 wurde seither vier Mal abgeändert sowie einmal ergänzt.

1996: Marktrisiko hinzugekommen und interne Modelle erlaubt

Eine wichtige Änderung hat Basel I durch das sogenannte Baseler Marktrisikopapier erfahren, das 1996 beschlossen wurde. Seither muss auch das Marktrisiko berechnet und mit Eigenkapital unterlegt werden.

Es erlaubt den Banken, für die Berechnung des Marktrisikos interne Bewertungsmodelle zu verwenden. Die Verwendung des bisher gültigen „Standardansatzes“ war zwar nach wie vor möglich, allerdings ersparten sich große Banken, die interne Modelle einführen konnten, deutlich Eigenkapital und damit Kosten.

Die internen Modelle, die ab 1996 galten, basierten allesamt auf einer Value-at-Risk (VaR) Berechnung mit einer 99% Percentile, einer mindestens einjährigen Historie sowie einem Preisschock, der mindestens den vergangenen zehn Handelstagen entsprach. Für jede eigene Risikokategorie (z.B. Währungsrisiko, Zinsrisiko, Rohstoffe, ect.) musste ein eigenes, internes Modell geschaffen werden. Mit Eigenkapital musste sodann entweder das VaR des Vortages oder das 3-fache VaR der letzten 60 Handelstage unterlegt werden, je nachdem, welches größer war.

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