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EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme
DGSG steht für „Deposit Guarantee Schemes Directive“ und ist eine Richtlinie über einheitliche Mindeststandards von Einlagensicherungssystemen in Europa. Sie wurde als Richtlinie 2014/49/EU im April 2014 beschlossen. Sie musste bis spätestens 31. Mai 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.
Einheitliche Mindestanforderungen
In der DGSG Richtlinie werden einheitliche Mindeststandards festgelegt, die alle Staaten im EWR erfüllen müssen, um Sparer im Falle von Bankeninsolvenzen zu schützen. Die jeweiligen Sicherungssysteme sollen nicht nur vergleichbar sondern auch gleich stabil sein.
Die Richtlinie ersetzt alte Vorgaben aus 1994. Europaweit einheitliche Regelungen sind schon alleine deshalb wichtig geworden, weil Finanzinstitute mittlerweile standardmäßig grenzüberschreitend tätig sind, und damit auch Anleger ihre Gelder regelmäßig in anderen EU-Staaten anlegen.
Einlagen darf nur entgegen nehmen, wer Mitglied in einem Einlagensicherungssystem ist
Nur solche Kreditinstitute, die auch Mitglied in einem Einlagensicherungssystem sind, das mindestens den Anforderungen der DGSD Richtlinie entspricht, dürfen im EWR überhaupt Kundeneinlagen entgegen nehmen. Das gilt übrigens auch für Banken aus Drittländern, die in der EU Zweigstellen betreiben.
Nicht nur Entschädigung als Aufgabe, sondern auch die Finanzierung der Abwicklung
Neben der reinen Entschädigung von Anlegern mit bis zu 100.000€ sollen die teils neu geschaffenen Einlagensicherungsfonds auch für die Finanzierung einer Abwicklung einer insolventen Bank herangezogen werden dürfen.
100.000 € Deckungssumme
Die Einlagen von Anlegern sind schon durch die Richtlinie 2009/14/EG mit 100.000 € Deckungssumme pro Anleger im gesamten EWR gesichert. In Ländern, die nicht dem Euro angehören, müssen die 100.000 € jeweils in die nationale Währung umgerechnet und entsprechend regelmäßig angepasst werden. Eine freiwillig höhere Deckungssumme ist nicht erlaubt, um Wettbewerbsverzerrung innerhalb des EWR zu verhindern. Schließlich könnten ansonsten Sparer ihre Einlagen in jene Länder umschichten, die eine höhere Deckungssumme garantieren. Eine Übergangsregelung bis Ende 2018 gibt es allerdings für alle Länder, die bereits 2008 eine höhere Deckungssumme garantiert hatten.
Die Deckungssumme gilt pro Anleger und nicht pro Einlage. Sie gilt grundsätzlich sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen. Ausgenommen sind allerdings andere Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Fonds sowie staatliche Stellen.
In 7 Arbeitstagen zur Erstattung (ab 2024)
Die Richtlinie gibt den Einlagensicherungssystemen maximal sieben Bankarbeitstage Zeit, um die Entschädigung von Anlegern durchzuführen. Idealerweise, so steht es in der Richtlinie, werden Anleger bereits vor dem Ablauf der sieben Tage entschädigt. Allerdings gelten die sieben Tage erst ab 2024. Bis dahin gelten deutlich längere Übergangsfristen. Bis 31.12.2018 sind es noch 20 Arbeitstage, danach bis Ende 2020 noch 15 Arbeitstage, und bis Ende 2023 immerhin noch 10 Arbeitstage. Hintergrund dürfte die Komplexität der Datenabfrage sein, um binnen sehr kurzer Zeit alle Anspruchsberechtigten identifizieren zu können.
Während der Übergangsfristen müssen die Einlagensicherungssysteme den betroffenen Anlegern binnen fünf Bankarbeitstagen aber immerhin mindestens so viel Geld zur Verfügung stellen, damit diese ihre Lebenshaltungskosten decken können. Denn schließlich bedeuten 20 Bankarbeitstage etwa einen Kalendermonat, während dem der betroffene Bankkunde keinen Zugriff mehr auf das Guthaben auf seinem Konto hat.
Neue Rolle der Europäischen Bankenaufsicht (EBA)
Die EBA (Europäische Bankenaufsicht) erhält die Oberaufsicht über die jeweiligen, nationalen Einlagensicherungssysteme. Die jeweiligen, nationalen Aufsichtsbehörden müssen ihre nationalen Einlagensicherungssysteme mindestens alle drei Jahre einem Stresstest unterziehen. Die Ergebnisse muss die EBA alle fünf Jahre zu einer Vergleichsanalyse zusammenfassen, um die Stabilität der europäischen Einlagensicherungssysteme zu vergleichen und deren Widerstandsfähigkeit zu prüfen.
Finanzierung durch die Finanzinstitute selbst
Die Einlagensicherungssysteme werden durch Beiträge der versicherten Finanzinstitute befüllt. Die Höhe der Beiträge legt das jeweils gültige, nationale Gesetz fest, und die nötigen Reserven werden über einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren nach und nach aufgebaut. Ab 2024 müssen dann mindestens 0,8% der abgesicherten Einlagen (also die 100.000 € pro Anleger pro Institut) als Reserve gehalten werden. Die vorgehaltenen Gelder im jeweiligen Einlagensicherungsfonds müssen entweder als Bareinlage gehalten werden oder dürfen in liquide, sichere Wertpapiere investiert werden.
Innerhalb der EU dürfen Einlagensicherungssysteme einander sogar Kredite gewähren.
Möglichkeit zur länderübergreifenden Zusammenlegung von Einlagensicherungen
Die DGSD Richtlinie schafft erstmals die Möglichkeit, Einlagensicherungssysteme auch länderübergreifend zusammenzulegen. Dadurch soll ein erster Schritt in die Richtung eines gesamteuropäischen Einlagensicherungssystems gegangen werden. Denn das große Ziel der Europäischen Kommission ist die Schaffung eines einzigen, gemeinsamen Einlagensicherungssystems für alle Mitgliedstaaten.
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