Willkommen zur Beitragsreihe „Regulierung einfach erklärt“.
Richtlinie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
ALMD ist die Abkürzung für Anti Money Laundering Directive, oder auf Deutsch auch Geldwäscherichtlinie. Es geht dabei nicht nur um Geldwäsche, sondern auch um die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung.
Die ALMD Richtlinie wird in manchen Publikationen und Texten auch als „vierte Geldwäscherichtlinie“ oder ALMD-IV bezeichnet.
Der offizielle Text des Europäischen Parlaments und des Rates ist in der Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 festgeschrieben. Die Richtlinie musste bis zum 26.06.2017 in nationales Recht umgesetzt werden.
In Deutschland ist die Richtlinie im Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt, dessen neue Fassung am 26.06.2017 in Kraft getreten ist.
In Österreich ist die Richtlinie im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) in nationales Recht umgesetzt worden.
Nicht nur Banken, sondern jeder kann betroffen sein!
An die Vorschriften der Geldwäscherichtlinie müssen sich nicht nur Banken und Finanzinstitute halten! Auch viele andere Berufsgruppen werden dazu verpflichtet, in ihrer Arbeit auf verdächtige Transaktionen und Personen zu achten. Wirtschafts- und Abschlussprüfer, Steuerberater, Buchprüfer, Notare, Treuhänder, Rechtsanwälte, sogar Immobilienmakler, Casinos und Lotterien werden explizit erwähnt.
Zusätzlich wird der Kreis auf jeden ausgeweitet, der Bargeldtransaktionen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigt, gleichgülig, ob das Geld in einer Summe oder aufgeteilt auf mehrere Teilzahlungen fließt. Die Geldwäscherichtlinie kann also jeden von uns betreffen!
Geldwäsche: Was ist das überhaupt?
Unter den Begriff Geldwäsche fällt, wenn jemand Geld oder Vermögen, das durch kriminelle Tätigkeiten gewonnen wird, durch verschleiernde Transaktionen wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf bringt. Geld aus dem Verkauf von Drogen oder Diebesgut könnte beispielsweise als Einnahmen eines Automaten-Casinos oder eines Restaurants ausgegeben werden. Die Einnahmen aus illegalen Waffenverkäufen könnten als Umsatz einer nur auf dem Papier existierenden Briefkastenfirma deklariert werden.
Unter „Vermögen“ fallen übrigens Dinge wie Immobilien, aber auch Gold, Diamanten, Schmuck, Uhren, Kunst und Antiquitäten, sogar Autos, Schiffe, Flugzeuge, und vieles mehr.
Laut der Richtlinie machen sich aber nicht nur die Kriminellen selbst schuldig, die ihr Geld auf diese Art wieder „weiß waschen“, sondern auch alle, die ihnen dabei helfen, selbst dann, wenn die Geldwäsche oder die Hilfe zur Geldwäsche außerhalb der Europas stattfindet.
Unter Terrorismusfinanzierung versteht die Richtlinie Gelder, die gesammelt oder bereit gestellt werden, um damit schwere Straftaten zu finanzieren, die als Terrorismus eingestuft werden. Das Geld oder Vermögen dafür kann auch aus völlig legalen Quellen stammen!
Keine anonymen Konten und Sparbücher mehr
Durch die Richtlinie werden anonyme Konten abgeschafft. In vielen Ländern ist das allerdings längst der Fall. Denn Geldwäsche ist kein neues Phänomen, und vor allem der Kampf gegen die Schattenwirtschaft und das entsprechende Schwarzgeld haben die meisten Staaten schon lange dazu gebracht, Anonymität für Konten und Sparbücher abzuschaffen.
Jede Geschäftsbeziehung muss durchleuchtet werden!
Schon beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung beginnt die Geldwäscheregulierung zu greifen. Hier muss der Geschäftsmann, Banker, Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und auch jede andere Person sichergehen, dass es sich bei der geplanten Geschäftsbeziehung nicht um illegale Aktivitäten wie eben Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt. Vor allem hohe Bargeldzahlungen werden immer wieder in der Verordnung als besonders verdächtig erwähnt.
Der wirtschaftliche Eigentümer muss bekannt sein!
Bei Geschäften mit Unternehmen verpflichtet uns die Richtlinie, jene natürliche Person zu identifizieren, die wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens ist. Damit soll verhindert werden, dass Kriminelle in einem verschachtelten Unternehmensnetz die Herkunft ihrer Gelder verschleiern können.
Ganz besondere Vorsicht wird angeraten, wenn man Geschäften mit Personen abwickelt, die als „politisch exponiert“ gelten, die also derzeit oder in der Vergangenheit ein hohes, öffentliches Amt bekleiden oder bekleidet haben, gleichgültig in welchem Land. Auch deren nahe Angehörige gelten automatisch als „politisch exponiert“.
In jedem Fall muss die Identität der Geschäftspartner genau überprüft und dokumentiert werden. Man muss immer genau belegen können dass man weiß, mit wem man es zu tun hat (Prinzip „know your client“).
In der Praxis kann es tatsächlich mühsam sein, den wirtschaftlichen Eigentümer aller Geschäftspartner herauszufinden, und vor allem diese Daten stets aktuell zu halten. Gerade bei grenzüberschreitenden Eigentümerstrukturen, Unternehmensgeflechten und bei Treuhändern kann das schwierig werden. Diese Vorgaben erklären aber auch, warum wir heute bei der Eröffnung von Konten – und seien es nur Kundenkonten – bekannt geben müssen, ob wir im eigenen Namen oder als Treuhänder agieren.
Geldwäschebeauftragter und Risikomanagement
In Deutschland schreibt der Gesetzgeber vor, dass jeder, den das Gesetz betrifft (also neben Banken und Finanzdienstleistern auch Berufe wie Anwälte, Wirtschaftsprüfer, ect.) über ein entsprechendes, internes Risikomanagement verfügen müssen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen und zu melden. Dafür muss auch ein eigener Geldwäschebeauftragter ernannt werden. Dieser muss seine Arbeit dokumentieren und seine Analysen auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellen.
Welche Strafen können verhängt werden?
Im deutschen Strafrecht kann Geldwäsche mit Gefängnisstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden, und in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren! Für die Mithilfe – und dazu reicht es schon, Geldwäsche fahrlässig nicht erkannt zu haben – gibt es bis zu zwei Jahre oder Geldstrafen.
Was tun beim Verdacht auf Geldwäsche?
Hat man den Verdacht, dass man es bei einem Geschäft oder Geschäftspartner mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu tun hat, muss man diesen Verdacht umgehend melden.
In Deutschland ist dafür der Zoll zuständig, genauer gesagt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“ oder FIU).
In Österreich erfolgt die Meldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres.