BahlConsult GmbHSind strukturierte Anleihen und Schuldscheindarlehen von Banken sicherer als ganz gewöhnliche, fix verzinste Plain Vanilla Schuldverschreibungen und Schuldscheine? Sie denken nicht? Ab 1. Januar 2017 haben die strukturierten Papiere gegenüber den Plain Vanillas tatsächlich einen gewissen Vorteil. Die Strukturen selbst behalten zwar ihre Zahlungsstromrisiken. Allerdings werden sie im Fall einer Insolvenz der begebenden Bank erst nach den unstrukturierten Verbindlichkeiten, also den Plain Vanilla Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen, verwertet und in Eigenkapital umgewidmet.

Grund dafür ist wieder einmal eine neu in Kraft tretende Regulierung, beziehungsweise im vorliegenden Fall eine kleine Gesetzesänderung einer seit Jahresbeginn bestehenden Regulierung.

Im Kapitalmarkt werden wir seit einiger Zeit regelrecht überschwemmt mit neuen Regulierungen, neuen Gesetzen, Gesetzesänderungen, neuen Vorschriften, Modellen, Empfehlungen und Richtlinien. Sie treffen Banken, Versicherungen, institutionelle Investoren, Unternehmen aller Art und sogar Privatanleger und einfache Bankkunden. Das Ziel all dieser wunderbaren, neuen Regeln, Vorschriften und Gesetze ist es, den vermeintlich unübersichtlichen, wilden Finanzmarkt für alle sicherer und transparenter zu machen. Seither werden wir überflutet mit neuen Abkürzungen wie MiFID, MREL, MaRisk, TLAC, ect. ect., und so mancher Unternehmer, Banker, Versicherer und Anleger schlägt die Hände über dem Kopf zusammen. Wer soll da noch den Überblick bewahren?

Eine dieser vielen, neuen Regulierungen, die uns beschäftigen, ist die europäische Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie für Banken (auf Englisch: Bank Recovery and Resolution Directive oder kurz BRRD). Sie stützt sich auf die MREL Richtlinie (MREL steht für Minimum Requirement of Eligible Liabilities oder auch Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten). Da europäische Richtlinien in nationale Gesetzen umgesetzt werden müssen, ist für Deutschland das SAG, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, geschaffen worden. Dieses regelt zusammen mit der europäischen SRM Verordnung (SRM steht für  Single Resolution Mechanism oder auch auch ganz schlicht auf Deutsch die „Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds“), wie im Insolvenzfall von Banken zu verfahren ist, damit möglichst der Steuerzahler nicht belastet wird.

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ist bereits seit 1.1.2016 in Kraft. Per 1.1.2017 wird allerdings durch das sogenannte Abwicklungsmechanismusgesetz der §46f Absatz 6 des Kreditwesengesetzes geändert. Kling kompliziert, bedeutet aber kurz nur:  Ab dem 1.1.2017 ändert sich die sogenannte Haftungskaskade, also die Reihenfolge, mit welcher Investoren an Verlusten der Bank beteiligt werden, ein wenig. Ab Januar gilt folgende, neue Reihenfolge:

  1. Zuerst wird das harte Kernkapital („CET1“) verwendet, also Aktien, Gesellschafteranteile oder Genossenschaftsanteile
  2. Danach folgt das zusätzliche Kernkapital („AT1“), das sind spezielle, nachrangige Anleihen, die eine Wandlung in Kernkapital schon in ihren Bedingungen haben.
  3. Nun folgt das Ergänzungskapital („T2“), ds sind Einlagen und Anlagen, die bereits als nachrangige Ergänzungskapitalanleihen, Ergänzungskapitalgenussrechte oder etwa stille Einlagen ausgegeben wurden.
  4. Reicht das noch immer nicht, werden unbesicherte, nachrangige Verbindlichkeiten verwertet, also nachrangige Darlehen, nachrangige Schuldverschreibungen, Genussrechte und ähnliche Papiere, die bereits als nachrangig ausgegeben wurden.
  5. Darauf folgen die unbesicherten, nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten. Dazu zählen Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen, sowohl als Inhaber- als auch als Namenstitel.
  6. NEU: Erst danach, wenn Punkte 1-5 verwertet sind, folgen Geldmarktpapiere und strukturierte Schuldtitel. Unter strukturierten Schuldtitel werden alle Anleihen und Schuldscheindarlehen verstanden, deren Kupon oder Rückzahlung von unsicheren, zukünftigen Ereignissen abhängen. Sie werden ebenso erst unter Punkt 6 verwertet wie Futures, Optionen, Swaps, aber auch Geldeinlagen von Großkunden über 100.000 Euro, Darlehen von anderen Banken und Verbindlichkeiten unter Garantiegeschäften, dem Akkreditivgeschäft oder dem Kreditgeschäft.
  7. Als letzte Möglichkeit folgt unter Punkt 7 noch die Verwertung von Bareinlagen von Privatpersonen über 100.000 Euro.

In der bis 31.12.2016 geltenden Fassung wurden strukturierte Anleihen und Schuldscheindarlehen nicht gesondert behandelt. Die Punkte 5 und 6 sind in der alten Fassung eine Einheit. Nun wurden sie getrennt, und damit erhalten strukturierte Schuldtitel eine bessere Bonität als ihre nicht strukturierten Pendants.

Dabei ist man bereits schnell bei einer sogenannten Struktur angelangt. Da bedarf es gar nicht erst eines komplizierten, nicht mehr zu durchschauenden Zertifikats auf irgendwelche exotische Baskets. Es reicht etwa ein Zinsfloor oder ein Zinscap, um die Zinszahlungen von zukünftigen Ereignissen, in diesem Fall dem Fixing des jeweiligen, variablen Zinses abhängig zu machen. Ein weiteres, einfaches Beispiel sind Kupons, die sich anstatt eines fixen Zinssatzes auf einen Swapsatz mit bestimmter Laufzeit beziehen, die sogenannten CMS Anleihen (CMS steht für Constant Maturity Swap und bedeutet, dass jedes Jahr der jeweils geltende Swapsatz mit der zuvor bestimmten Laufzeit, z.B. der 10-Jahres-Euro-Swapsatz, als Kupon festgelegt wird).

Die Begrüdung, warum man Gläubiger von strukturierten Anleihen und Schuldscheindarlehen besser stellt als solche, die sich ganz normale fix verzinste Anleihen von derselben Bank gekauft haben, ist eine sehr pragmatische von Seiten der Bafin. Es geht um die praktische Durchführung der Verwertung und damit die Durchführung der Abwicklung. Diese muss nunmal sehr schnell von statten gehen. Idealerweise sogar während eines Wochenendes, aber zumindest innerhalb sehr kurzer Zeit. Bei Verbindlichkeiten, die Derivate enthalten, sieht sich die Bafin nicht in der Lage, die komplexen Verträge und zugehörigen Derivate in so schneller Zeit korrekt zu bewerten. Da es also bei bestimmten Produkten schwierig ist, diese schnell zu verwerten, wird künftig darauf nur noch zugegriffen, wenn die einfacher zu verwertenden Verbindlichkeiten aufgebraucht sind.

Das musste aber in Form einer Gesetzesänderung geschehen, da sich ansonsten Gläubiger der Plain Vanilla Anleihen verständlicherweise ungerecht behandelt gesehen hätten und auf Gleichbehandlung gleichrangiger Verbindlichkeiten hätten klagen können. Ab 1.1.2017 wird nach der erfolgreichen Änderung des Abwicklungsmechanismusgesetzes (AbwMechG) die Verwertungsreihenfolge in §46f Kreditwesengesetz also so angepasst, dass unter anderem strukturierte Anleihen und Schuldscheindarlehen bei einer Bankeninsolvenz nicht so schnell verwertet werden.

Manch ein Beobachter der Finanzwelt wird darüber vermutlich den Kopf schütteln. Investoren in strukturierte Titel dürfte es hingegen freuen, dass es für die BaFin zu kompliziert erscheint, ihre Zertifikate, Anleihen und Schuldscheindarlehen abzuwickeln. Es ist auf jeden Fall ein kleines Kuriosum, dass ein einstrukturiertes Derivat einer Anleihe zu besserer Bonität verhilft.