Willkommen zur Beitragsreihe „Finanzmarktregulierung einfach erklärt“, einem Service ihres engagierten Teams von BahlConsult.

Teil der neuen Verbriefungs-Richtlinie

Wieder einmal geht es um die Details einer Regulierung für Banken und Finanzinstitute. In diesem Fall um ein Detail aus Basel III, das die Behandlung von verbrieften Forderungen und Aktiva betrifft, die im sogenannten Bankbuch gehalten werden (im Unterschied zum Handelsbuch, in dem Wertpapiere und Derivate nur Durchlaufposten sind). Die Verbriefungsrichtlinie beinhaltet übrigens eine ganze Reihe von Änderungen. Die Behandlung von Verbriefungen ist nur ein Baustein von vielen.

Verbriefung: In Tranchen aufgeteilt und verpackt

Beispiele sind Verbriefungen von Kreditportfolien aller Art wie etwa Autokredite, Konsumentenkredite, Kredite öffentlicher Schuldner oder Körperschaften, Immobiliendarlehen, Unternehmensanleihen, Aktien, Wertpapieren aller Art, aber auch kurz laufenden Verbriefungen etwa von Commercial Papers. Je nach Herkunft des zugrundeliegenden Portfolios werden die verbrieften Produkte dann beispielsweise Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS) oder Collateralized Debt Obligation (CDO) genannt. Am häufigsten werden übrigens Kredite verbrieft.

Die zugrundeliegenden Portfolien werden dabei in mehreren Tranchen unterschiedlicher Bonität verbrieft. Die unteren Tranchen erhalten einen höheren Zinssatz gegenüber den höheren Tranchen, müssen dafür aber auch zuerst anfallende Verluste absorbieren.

Alternativ zu „richtigen“ Krediten und Verbindlichkeiten kann ein Portfolio auch aus Kreditderivaten bestehen, welche dann wiederum in mehrere Tranchen verbrieft verkauft werden. Dann spricht man von einer synthetischen Verbriefung.

Die rechtliche Verpackung ist Nebensache

In der Regel werden Kredite in Form von Anleihen verpackt und weiterverkauft. Die rechtliche Form ist hier aber nicht relevant, denn für die Verbriefungs-Richtlinie reicht es, wenn das Produkt rein wirtschaftlich gesehen einer Verbriefung gleicht. Je nach Zweck des Produkts können tatsächlich auch Zinsswaps, Währungsswaps, Kreditderivate und andere Derivate unter die Verbriefungsrichtlinie fallen, falls sie dazu dienen, das Kredit- oder Ausfallrisiko eines Portfolios in mehrere Teile mit unterschiedlicher Bonität zu splitten. Zudem fallen sogenannte Credit Enhancements unter die Richtlinie, wie zum Beispiel zusätzliche Reservepolster.

Gekauft werden Verbriefungsprodukte übrigens gerne von Banken als Ersatz für ein eigenes Kreditportfolio, aber auch von Versicherungen, Rentenkassen und Investmentfonds als Kapitalanlage.

Gilt ab Januar 2018

Gearbeitet wurde an der Neuerung der Verbriefungsregelung schon seit 2013. Im Jahr 2014 wurde erstmals ein neues Regelwerk für Verbriefungsprodukte vorgestellt, welches dann 2016 nochmals verändert wurde. In Kraft treten sollen die neuen Regelungen im  Januar 2018.

Es wird unterschieden in einfache und komplexe Verbriefungen

Die neue Regel unterscheidet verbriefte Produkte im Bankbuch in zwei große Kategorien: einfach und komplex, wobei unter komplex schlicht alles fällt, was sich nicht unter einfach zuordnen lässt.

STC = Einfach, Transparent und Vergleichbar

STC steht für die englischen Wörter S=simple, T=transparent und C=comparable, also einfach, transparent und vergleichbar. Es geht um Verbriefungen, also Schuldtitel in Form von Schuldverschreibungen, Anleihen, Schuldscheindarlehen und anderen Formen von Wertpapieren, deren Zins- und/oder Rückzahlung direkt von einem zugrundeliegenden Portfolio oder Einzelwert abhängt. Dieses Portfolio dient meist zudem als Sicherheitsleistung, also Collateral.

Einfach („Simple“): Einheitlicher Pool an Aktiva und einfach verständliche Verbriefungsform

Damit ein Produkt als „einfach“ gilt, müssen die Aktiva (z.B. Kredite), die verbrieft wurden, möglichst einheitlich sein. Sie sollen möglichst vergleichbar und homogen sein, also am Besten eine ähnliche Bonität aufweisen, eine ähnliche Laufzeit haben, in derselben Währung sein und eine ähnliche Herkunft haben. Die Zahlungsströme sollen zudem nachvollziehbar und nach herkömmlichen Verfahren und Zinsen berechnet werden. Die Verbriefung selbst darf zudem nicht übermäßig komplex sein. Also keine komplizierten Formeln, Optionen und Verschachtelungen!

Transparent: Genug und verständliche Informationen über die verbrieften Assets

Das zweite Kriterium, das erfüllt sein muss, betrifft Informationen über die verbrieften Assets. Hier müssen dem Investor ausreichend Informationen über das zugrundeliegende Portfolio zur Verfügung stehen, und diese Informationen müssen auch leicht zu erhalten und zu verarbeiten sein. Also auch keine unverständlichen Datenberge in unhandlichen Formaten!

Zu Transparenz zählt zudem auch das Vorhandensein einer ausreichend langen historischen Zeitreihe für möglichst ähnliche Aktiva!

Vergleichbarkeit: Wie ist das Risiko im Vergleich zur Konkurrenz?

Der Investor soll in der Lage sein, seine Investition mit anderen Produkten vergleichen zu können. Dafür benötigt er ausreichend Informationen nicht nur vor seinem Investment, sondern auch laufende Informationen zur Qualität der verbrieften Kredite oder Assets. Dazu zählt auch die schriftliche Dokumentation der Verbriefung vor der Emission (z.B. Prospekt, Rahmenprospekt) sowie eine laufende Dokumentation (Informationen über die Entwicklung des Portfolios).

Weitere Kriterien: Keine notleidenden Kredite! Keine nachträglichen Änderungen!

  • Um als STC zu gelten, dürfen Portfolien zum Zeitpunkt der Auflage keine notleidenden Kredite, Wertpapiere oder Forderungen enthalten!
  • Zudem dürfen die Portfolien nach erfolgter Verbriefung nicht mehr verändert werden.
  • Die Assets müssen ausreichend gestreut sein. Keine Position im zugrundeliegenden Portfolio darf mehr als 1% an Gewicht haben!
  • Wenn Zahlungen im zugrundeliegenden Portfolio in anderen Währungen als im verbrieften Produkt oder die Zinsen zu anderen Zeitpunkten gezahlt werden, so müssen Währungs- und/oder Zinsabsicherungen z.B. über Zinsswaps oder Cross Currency Swaps gemacht werden.

Auswirkungen auf die Kapitalunterlegung

Ob eine Verbriefung nun als STC oder non-STC eingestuft wird, hat sehr starke Auswirkungen auf die Kapitalunterlegung.

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