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Die CRR Verordnung: Es geht um Kapitalanforderungen für Banken und Wertpapierfirmen, sowie die Aufsichtspraxis

Diese Verordnung hat zum Ziel, den Finanzsektor weniger anfällig für Krisen zu machen. Es geht vor allem um die Frage, wie viel Eigenkapital von Banken und in welcher Form und wofür als Risikopuffer bereit gehalten werden muss. Dazu werden noch viele Bereiche der Finanzmarktaufsicht geregelt, etwa wer welche Banken und Wertpapierfirmen in welchen Bereichen und mit welchen Mitteln überwacht.

CRR = Capital Requirements Regulation

CRR steht für Capital Requirements Regulation oder auch Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Sie wurde im Juni 2014 zusammen mit der CRD Richtlinie als Teil von CRD IV beschlossen. Im Unterschied zur CRD handelt es sich bei der CRR allerdings um eine Verordnung. Eine vom europäischen Parlament und dem Rat verabschiedete Verordnung gilt direkt für alle Mitgliedsländer und muss nicht erst – wie eine Richtlinie – in nationales Recht umgesetzt werden. In der CRR werden viele Punkte aus der CRD nochmals näher definiert.

Umsetzung von Basel III

Die CRR Verordnung setzt viele Punkte von Basel III um. Im Besonderen geht es um Kapitalanforderungen und die Organisation der Finanzmarktaufsicht. Wie schon die CRD ist auch die CRR wieder sehr umfangreich. Es wird unter anderem folgendes geregelt:

  • Wie viel Eigenkapital müssen Institute vorhalten, samt der genauen Berechnungsformeln für
    • Kreditrisiko
    • Marktrisiko
    • operationelles Risiko
    • Abwicklungsrisiko
  • Begrenzung von Großkrediten
  • Wie viel Liquidität und in welcher Form muss ein Institut vorhalten? (Liquiditätsrisiko)
  • Wie oft an wen und in welcher Form müssen die Institute über ihre Risiken berichten?
  • Welche Informationen und Daten müssen von Finanzinstituten veröffentlicht werden?

Beaufsichtigt wird dort, wo der Hauptsitz liegt

Die CRR enthält eine ganze Reihe von Definitionen, welche Aufsichtsbehörde für die Kontrolle der vielen Vorschriften zuständig ist. Schließlich sind viele Finanzinstitute grenzüberschreitend tätig. Grundsätzlich wird ein Institut dort beaufsichtigt, wo es seinen Hauptsitz hat, samt aller konsolidierten Unternehmensteile. Die jeweiligen anderen nationalen Aufsichtsbehörden haben jedoch Informationsrechte und können Unternehmensteile ebenfalls prüfen wenn es notwendig ist. Die nationalen Behörden arbeiten dabei eng zusammen, und auch die Europäische Bankenaufsicht ist häufig eingebunden.

Eigenkapital: Was zählt dazu?

Das zentrale Element der CRR sind die Eigenkapitalanforderungen an Institute. Dazu ist es wichtig, dass in der CRR auch genau definiert ist, was zum Eigenkapital gerechnet werden darf. Finanzinstitute müssen folgendes vorhalten:

Hartes Kernkapital: Das sind voll eingezahlte Aktien oder Anteilsscheine und einbehaltene Gewinne, bestimmte Rücklagen sowie der Fonds für allgemeine Risiken. Davon abgezogen werden laufende Verluste, immaterielle Vermögensgüter, latente Steueransprüche, wesentliche Beteiligungen an anderen Finanzinstituten, Pensionszusagen und einige weitere Bewertungsposten. Das harte Kernkapital darf somit nur aus Vermögen bestehen, das der Gesellschaft uneingeschränkt zur Verfügung steht, ohne dass Dritte hier irgendwelche Ansprüche stellen könnten.

Zusätzliches Kernkapital: Das sind nachrangige Verbindlichkeiten, die bei Bedarf in hartes Kernkapital gewandelt werden dürfen und deren Kupons nur bei vorhandenen Gewinnen gezahlt werden. Beispiele sind etwa CoCo Bonds. Der Nominalbetrag darf herab gesetzt werden, wenn das Institut Verluste hat oder das harte Kernkapital unter die notwendige Schwelle fällt. Die Papiere müssen voll eingezahlt sein und dürfen nicht im eigenen Konzern gehalten werden oder von diesem finanziert worden sein. Im Insolvenzfall müssen sie in Eigenkapital umgewandelt werden können.

Ergänzungskapital: Das sind nachrangige Verbindlichkeiten wie etwa nachrangige Anleihen oder nachrangige Schuldscheindarlehen. Sie müssen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren begeben werden und dürfen nicht kündbar sein. Wieder müssen diese voll eingezahlt sein und dürfen nicht in der eigenen Unternehmensgruppe gehalten werden oder von dieser finanziert worden sein.

Insgesamt 8% Kapitalquote (Eigenkapital = Kernkapital + Ergänzungskapital)

Ein Finanzinstitut muss mindestens 8% an Eigenkapital halten. Dieses setzt sich zusammen aus dem harten Kernkapital, dem restlichen Kernkapital sowie dem Ergänzungskapital. Für die Kontrolle, dass alle verwendeten Instrumente den Anforderungen für das Eigenkapital entsprechen, ist die Europäische Bankenaufsicht EBA zuständig, die wiederum ihre Ergebnisse an die Europäische Kommission berichten muss.

Das Eigenkapital muss sich dabei mindestens wie folgt zusammen setzen:

    • eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %,
    • eine Kernkapitalquote von 6 %,
    • eine Gesamtkapitalquote von 8 %.

Zu hohe Beteiligungen an anderen Unternehmen werden mit 1250% bestraft!

Laut der CRR dürfen Finanzinstitute größere Beteiligungen nur noch an anderen, in der Finanzbranche tätigen Unternehmen halten. Und selbst hier werden die Institute für zu große Beteiligungen abgestraft.

Für jede Beteiligung an einer anderen Bank oder einem Finanzdienstleister, die in ihrer Größe mehr als 15% des eigenen Eigenkapitals überschreitet, muss alles, was über diese 15%-Grenze hinaus geht, mit 1250%, also dem 12,5-fachen des Beteiligungswertes, als Risikokapital gerechnet werden. Zusätzlich werden nochmals alle Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche zusammen gerechnet. Übersteigt deren Gesamtheit 60% der Eigenmittel, so muss alles über diesen 60% ebenfalls mit dem Strafaufschlag von 1250% dem Risikokapital hinzu gerechnet werden.

Beteiligungen an Unternehmen, die nichts mit dem Finanzsektor zu tun haben, sind oberhalb der beiden Grenzen – 15% vom Eigenkapital für eine individuelle Beteiligung sowie 60% für die Summe der Beteiligungen – gar nicht erst erlaubt!

Ausnahmen gelten für reine Handelspositionen, Marktstützungsmaßnahmen sowie wenn die Aktien oder Anteile auf Rechnung Dritter gehalten werden.

Spezielle Regelungen für das Risiko im Handelsbuch

Im Handelsbuch gebuchte Positionen müssen täglich mit ihrem Marktwert bewertet werden („marked-to-market“) oder, wenn das nicht möglich ist, mit einem Modellpreis („market-to-model“). Es muss zudem eine festgeschriebene und vom Vorstand und Aufsichtsrat genehmigte Handelsbuchstrategie geben, samt Limiten und Vorgaben, welche Abteilung was und wieviel handeln darf. Zudem gelten folgende Grundsätze:

  • Grundsatz der vorsichtigen Bewertung (d.h. ungünstigere Seite aus Geld und Brief für die Bewertung heranziehen)
  • Absicherungen und Positionen dürfen genettet (=gegeneinander aufgerechnet) werden.
  • Eine vom Handel unabhängige Modellvalidierung muss stattfinden.
  • Vom Handel unabhängige Preisüberprüfung (mindestens 1x pro Monat)
  • Aufschläge für Risiken aus Kreditspreads, Glattstellungskosten, operationellen Risiken, Marktpreisunsicherheit, vorzeitigen Tilgungen, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie künftigen Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken.
  • Aufschläge für illiquide (=nicht jederzeit zu vernünftigen Preisen handelbare) und komplexe Positionen

Kreditrisiko berechnen: Standardansatz oder interne Modelle (=IRB-Ansatz)

Das Kreditrisiko betrifft nicht nur den Ausfall von klassischen Krediten oder Darlehen, sondern auch das Risiko gegenüber Handelspartnern aus dem Derivategeschäft sowie von zentralen Gegenparteien wie Börsen und Clearinghäusern. Kreditrisiko ist im Finanzmarkt das wichtigste und in der Regel größte Risiko, und erhält somit eine zentrale Stelle in den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften.

Das Kreditrisiko kann entweder nach dem sogenannten Standardansatz berechnet werden, also einer Formel, die von der Behörde vorgegeben wurde, oder mithilfe eigener, interner Modelle. Möchte eine Bank oder ein Broker ein internes Modell verwenden, muss es dafür eine Erlaubnis von der Finanzmarktaufsicht einholen.

Der Standardansatz

Den Standardansatz muss grundsätzlich jedes Finanzinstitut verwenden, es sei denn, es erhält die Erlaubnis für ein internes Modell. Gerade kleinere Banken und Wertpapierfirmen berechnen ihr Kreditrisiko nach dem Standardansatz. Dieser unterscheidet zunächst sehr grob in folgende Eigenkapitalunterlegung:

  • 100 % bei Positionen mit hohem Risiko
  • 50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko
  • 20 % bei Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko
  • 0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko

Zudem werden alle Risikopositionen (also Kredite, Darlehen, Wertpapiere, Derivate, Garantien, etc.) in insgesamt 17 Risikoklassen unterteilt;

  • Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken
  • Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
  • Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen
  • Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken
  • Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen
  • Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten
  • Risikopositionen gegenüber Unternehmen
  • Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
  • durch Immobilien besicherte Risikopositionen
  • ausgefallene Risikopositionen
  • mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen
  • Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen
  • Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen
  • Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
  • Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
  • Beteiligungspositionen
  • sonstige Posten

Der Standardansatz stützt sich auf externe Ratings (= Bonitätseinschätzungen). Es werden übrigens nur Ratings von Rating-Agenturen akzeptiert, die von der Europäischen Bankenaufsicht EBA auch als sogenannte ECAI (external credit assessment institutions) zugelassen sind. Je nach Rating-Einstufung (es wird in sechs Stufen eingeteilt) werden die Anleihen, Schuldscheine, Kredite, Derivate, Garantien, ect. mit Gewichtungen zwischen 0% und 150% gewertet. Gibt es kein anerkanntes, externes Rating, so muss eine Position automatisch mit 100% Risikogewichtung bewertet werden und ihr Marktwert komplett mit Eigenkapital unterlegt sein!

Für Forderungen gegenüber Zentralbanken und Staaten gilt wie bei allen Risikoklassen jeweils das externe Rating. Je nach Rating werden 0% (Ratingstufe 1), 20% (Stufe 2), 50% (Stufe 3), 100% (Stufen 4 und 5) oder 150% (Stufe 6) an Eigenmittelunterlegung fällig. Forderungen an die Europäische Zentralbank dürfen immer mit 0% gewichtet werden, genau so wie Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten und deren Zentralbanken, wenn diese in der jeweiligen Landeswährung dieses Staates nominiert ist.

Bei kommunalen Schuldnern (z.B. Kommunaldarlehen, Kommunalbonds) wird unterschieden in jene mit Staatshaftung (hier gilt das Rating des jeweiligen Staates) oder jene ohne Staatshaftung (hier gilt das eigene Rating oder falls nicht vorhanden 100% Gewichtung). Innerhalb der EU werden kommunale Verbindlichkeiten, sofern keine Staatsgarantie vorliegt, mit 20% gewichtet.

Internationale und multinationale Entwicklungsbanken und bestimmte, internationale Organisationen (EU, IWF, bis, EFSF, ESM) werden mit 0% risikogewichtet.

Andere Banken und Finanzinstitutionen werden je nach ihrem externen Rating mit 20% (Stufe 1), 50% (Stufen 2 und 3), 100% (Stufen 4 und 5) oder 150% (Stufe 6) an Eigenkapital unterlegt. Dabei sind kurze Restlaufzeiten bis drei Monaten begünstigt. Ohne eigenes Rating wird das Rating des Staates herangezogen, in dem sich die Bank befindet, wobei hier der Anstieg auf 100% Unterlegung schon ab Stufe 3 von 6 erfolgt, also sehr früh. Hat der Heimatstaat auch kein Rating, gelten wieder die automatischen 100%.

Bei Unternehmen muss ebenfalls je nach externem Rating mit 20% (beste Bonität), 50% (zweite Bonitätsstufe), 100% (Stufen 3 und 4) oder 150% (Stufen 4 und 5) unterlegt werden. Die Prozentsätze steigen hier deutlich schneller an als bei Banken! Ohne Rating gelten entweder wieder die standardmäßigen 100% oder sogar 150%, falls der Heimatstaat mit Stufe 6 und damit selbst mit 150% geratet ist!

Das sogenannte Mengengeschäft bezeichnet die große Zahl an kleinen Krediten an Privatpersonen und kleine Unternehmen, die durch ihre große Anzahl breit gestreut sind. Sie müssen mit pauschal 75% unterlegt werden.

Hypothekardarlehen werden in der Regel mit 35% für Wohnimmobilien und 50% für gewerbliche Immobilien unterlegt, wobei die jeweils zuständige Finanzaufsicht nach eigenem Ermessen auch einen höheren Prozentsatz von bis zu 150% vorschreiben kann.

Besonders riskante Postionen (z.B. Finanzierung von Hedgefonds, Private Equity, etc.) und schon ausgefallene Forderungen werden mit dem Höchstsatz von 150% unterlegt.

Pfandbriefe und andere, gedeckte Schuldverschreibungen werden je nach ihrem Rating mit 10% (Stufe 1), 20% (Stufen 2 und 3), 50% (Stufen 4 und 5) oder 100% (Stufe 6) an Eigenkapital unterlegt. Gibt es kein externes, anerkanntes Rating, so gilt je nach Rating der Emittentin eine Risikogewichtung von 10% (Emittentin mit bester Bonität), 50% (mittlere Bonitätsklassen) bis 100% (sehr schlechte Bonität der emittierenden Bank).

Der Interne Bewertungsansatz (IRB-Ansatz)

IRB steht im Englischen für Internal Ratings Based Approach. Um einen internen Ansatz verwenden zu dürfen, muss die jeweilige Aufsichtsbehörde ihre Erlaubnis geben, und zwar für jede Risikoklasse und jeden Anwendungsbereich! Es gibt keine Pauschalerlaubnis, sondern für jedes Buch und für jede Bewertungsklasse eine separate Genehmigung.

Zentrale Kernstücke bei einer internen Bewertung des Kreditrisikos und des Verwässerungsrisikos sind die Beurteilung und Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD = „Probability of Default“), die Verlustquote bei Ausfall (LGD = „Loss Given Default“) sowie die Restlaufzeit. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die von einem Finanzinstitut entwickelten, eigenen Modelle das Kreditrisiko korrekt abbilden, ausreichend differenziert beurteilen und auch richtig bewerten. Zudem muss die Berechnungsstelle entsprechend unabhängig sein, und alle Modelle und Berechnungen müssen dokumentiert werden. Regelmäßige Stress-Tests sollen die Robustheit der internen Modelle überprüfen. Zudem muss mindestens einmal im Jahr eine interne Revision aller verwendeten Modelle und die Einhaltung aller Vorschriften stattfinden.

Das Institut selbst stuft im internen Bewertungsansatz alle einzelnen Forderungen entsprechend mit einem internen Rating ein, berechnet die Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten, und gewichtet diese je nach Restlaufzeit. Für jede einzelne Risikoklasse (z.B. Forderungen an Staaten, Forderungen an Unternehmen, Mengengeschäft, etc.) gibt es eigene Vorgaben, wie die Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquoten sowie der Marktwert zu berechnen sind. Nun greifen die jeweiligen Formeln, die in der CRR Vorschrift festgelegt sind, und berechnen die notwendige Eigenkapitalunterlegung.

Verwendet ein Finanzinstitut erst einmal den internen Ansatz, so muss es auch dabei bleiben! Eine Rückkehr zum Standardansatz muss von der Aufsichtsbehörde erst genehmigt werden.

Garantien, Kreditderivate und Sicherheiten reduzieren das Kreditrisiko

Als Absicherung gegen Forderungsausfälle dürfen sowohl Garantien und Bürgschaften (z.B. von staatlichen Exportbanken, Entwicklungsbanken, Zentralen Gegenparteien, etc.) sowie Kreditderivate wie Credit Default Swaps, Total Return Swaps und Credit Linked Notes verwendet werden. Aber auch der Einsatz von Sicherheitsleistungen in Form von Collateral mit Geld, Gold und Wertpapieren, sowie von Nettingvereinbarungen zwischen Geschäftspartnern reduzieren das Kreditrisiko. Wichtig ist in allen Fällen immer, dass der jeweilige Vertrag auch im Insolvenzfall durchsetzbar ist.

Die Besicherung mit Geld, Gold und Wertpapieren ist in einer eigenen Auflistung geregelt. Als Sicherheiten dürfen unter anderem dienen:

  • Bareinlagen und Gold sowie Barguthaben bei Banken
  • Anleihen guter Bonität (maximal bis Stufe 3 von 6), von Staaten, öffentlichen Schuldnern, Banken und Unternehmen, wenn die Anleihe ein Rating einer zugelassenen Rating-Agentur besitzt
  • Aktien und Wandelanleihen aus einem Hauptindex
  • Anleihen, die nicht geratet sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie börsengelistet sind, nicht nachrangig, und es zugelassene Ratings (maximal wieder Stufe 3) für vergleichbare Papiere gibt
  • Fonds, die nur erlaubte Papiere beinhalten und den Marktwert täglich berechnen
  • Verpfändete Lebensversicherungsverträge

Von jenen, die den Standardansatz (teilweise auch umfassender Ansatz genannt) benutzen, dürfen auch Aktien als Sicherheit genutzt werden, die nicht im Hauptindex sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden.

Dürfen eigene Modelle (IRB-Ansatz) verwendet werden, so können sogar Immobilien und gewisse Forderungen aus dem Immobiliengeschäft verwendet werden.

Alle sonstigen Forderungen wie etwa Hypotheken, Immobilien, Leasingforderungen und ähnliches dürfen nur dann als Sicherheiten eingesetzt werden, wenn ausreichend geprüft wurde, dass diese im Bedarfsfall auch wirklich verwertet oder verkauft werden dürfen und können.

Wie stark sich die Risikominderung durch all diese Sicherheiten, Garantien und Nettingvereinbarungen auswirkt, ist selbstverständlich ebenfalls in der Verordnung geregelt.

Volatilitätsanpassungen für Nettingvereinbarungen

Werden Nettingvereinbarungen verwendet, dann muss vom Finanzinstitut für die Berechnung zusätzlich eine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden. Dieser Risikoaufschlag muss sowohl einmal für die genetteten (= gegeneinander aufgerechnete) Gesamtpositionen einer Risikogruppe sowie nochmals gesondert pro Währung, die nicht die Verrechnungswährung ist, angewendet werden.

Für die Volatiltiätsanpassung können Banken und Broker entweder einen vorgegebenen Ansatz, die sogenannte „umfassenden Methode“, verwenden, oder sie berechnen den Volatilitätsaufschlag nach eigenen, bankinternen Modellen. Für die Verwendung interner Modelle für die Volatilitätsberechnung ist wieder eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde notwendig. Wichtig ist, dass die Modelle die Korrelationen innerhalb eines Portfolios berücksichtigen.

Berechnung der Sicherheiten: Einfacher Ansatz oder umfassende Methode

Wie sehr Collateral in Form von Bargeld, Gold und Wertpapieren die Unterlegung mit Eigenkapital reduziert, gibt die Verordnung ebenfalls vor. Es werden zwei unterschiedliche Berechnungsmodelle vorgegeben.

Jemand, der zur Berechnung des Kreditrisikos den Standardansatz verwendet, darf den „einfachen Ansatz“ verwenden, für jene, die dafür eigene Modelle verwenden dürfen, gilt die „umfassende Methode„.

Im einfachen Ansatz gelten sehr pauschale Sätze. So ist zum Beispiel alles, was mit Bargeld oder gleichwertigen Sicherheiten unterlegt ist, nicht mehr zusätzlich mit Eigenkapital zu unterlegen (erhält also eine Risikogewichtung von 0%). Bei den meisten Wertpapieren reduziert sich die Risikogewichtung auf 10%, und in manchen Fällen auf 20%.

Komplexer wird es, wenn jemand die umfassende Methode anwenden muss. Denn hier werden allerlei Anpassungen notwendig. Es müssen Risikoaufschläge berechnet werden und diese danach vom Collateral abgezogen werden.

Risikoaufschläge für Collaterals: CVA, EVA und CVAM für die umfassende Methode

Auch für Collaterals (Sicherheitsleistungen in Form von Bargeld, Gold oder Wertpapieren) müssen gewissen Risikoaufschläge berechnet werden.

CVA, oder „volatilitätsangepasster Wert der Sicherheit“: Hier wird der Marktwert der Sicherheit betrachtet, und von diesem werden zwei verschiedene Volatilitätsanpassungen (einmal für generelle Marktvolatilität und zusätzlich für Währungsvolatilität) abgezogen. Wie hoch die Anpassungen sind, wird von der CRR in Tabellen vorgegeben, oder bei Erlaubnis für ein internes Modell selbst berechnet. Diese Anpassung reduziert den Wert der Sicherheitsleistungen, die vorhanden sind.

Parallel dazu wird auf die Forderungen, die mit dem Collateral besichert sind, ein Risikoaufschlag vorgenommen, in Form des sogenannten EVA oder dem „volatilitätsangepassten Wert der Forderung“. Der Marktwert der Forderungen wird um einen ebenfalls in einer Tabelle in der CRR vorgegebenen Wert (oder eben die selbst errechneten Werte) erhöht. Sind die Laufzeiten der Sicherheiten nicht mit denen des abgesicherten Portfolios kongruent, wird zusätzlich nochmal ein CVAM (M steht hier für „maturity“ oder Laufzeit) fällig.

Das Ergebnis der beiden Volatilitätsanpassungen – ein höherer Wert der Forderungen sowie ein reduzierter Wert des Collaterals – ist ein höherer Absicherungsbedarf oder eine höhere Unterlegung mit Eigenkapital.

Die Volatilitätsanpassungen und Berechnungen müssen in der Regel täglich vorgenommen werden. Geschieht dies nicht, müssen je nach dem Abstand der Berechnungen nochmals höhere Anpassungen gemacht werden.

Verbriefungen: Selbst behaltene Tranchen werden mit 1.250% teuer!

Werden Forderungen, zum Beispiel ein Portfolio aus Krediten, in Form von Anleihen wie Mortgage Backed Securities, Collateralised Loan Obligations oder ähnlichen Instrumenten verbrieft und das Kreditrisiko dadurch an Investoren weiter gegeben, dann muss dieses Risiko nicht mehr mit Eigenkapital unterlegt werden. Es muss sich in diesem Fall um echte Verbriefungen handeln, also solche, denen ein tatsächliches Portfolio mit allen Zahlungsströmen und Risiken zugrunde liegt. Das Kreditrisiko muss wirtschaftlich gesehen vollständig an Dritte übertragen werden, ohne zusätzliche Kreditunterstützungen wie etwa Ausfallgarantien oder ein garantierter Rückgabepreis.

Allerdings müssen alle Anteile an den verbrieften Produkten, die von der Emittentin weiterhin selbst gehalten werden, mit 1.250% Eigenkapital, also dem 12,5-fachen ihres Wertes, unterlegt werden! Behält eine Bank beispielsweise von einem Portfolio über 100 Millionen Euro, das sie als Mortgage Backed Bonds an Investoren verkauft hat, die Equity-Tranche über 5 Millionen Euro, so muss sie diese mit einer Risikogewichtung von 1.250% ansetzen und mit 5×12,5=62,5 Millionen Euro an Eigenkapital unterlegen.

Auch synthetische Verbriefungen wirken sich reduzierend auf die Eigenkapitalanforderungen aus. Bei synthetischen Verbriefungen wird nicht das Forderungsportfolio selbst verbrieft, sondern ein diesem ähnliches Risiko. Hier reduziert sich die Eigenkapitalanforderung leider nicht vollständig, sondern muss anhand einer Tabelle nach wie vor mit Kapital unterlegt werden. Ausschlaggebend ist hier das offizielle, externe Rating einer anerkannten Rating-Agentur. Käme dadurch allerdings eine höhere Belastung heraus, als ohne eine Verbriefung der Fall gewesen wäre, so darf die Bank die Kredite oder Forderungen auch weiterhin so bewerten, als hätte die Verbriefung nicht stattgefunden.

Bei synthetischen Verbriefungen gibt es zudem eine zwingende Anpassung, falls die Laufzeit zwischen Verbriefung und den verwendeten Derivaten nicht ident ist (Laufzeitinkongruenz). Hier muss dann je nach Unterschied in den Laufzeiten doch Eigenkapital unterlegt werden.

Wiederverbriefungen, also Verbriefungen von bereits verbrieften Portfolien, müssen mit deutlich mehr Eigenkapital unterlegt werden, also Verbriefungen ersten Grades. Auch hier gibt es eine Einteilung gemäß externer Ratings.

Finanzderivate: Das Gegenparteiausfallrisiko (CCR oder „counterparty credit risk“)

Bei Derivaten ist das Ausfallrisiko der Gegenpartei ein wichtiges Element in der Risikobewertung. Entsprechend prominent findet es auch in der CRR Verordnung seine Erwähnung.

Die Berechnung des Ausfallrisikos kann anhand vier verschiedener Methoden erfolgen:

  • Marktbewertungsmethode
  • Ursprungsrisikomethode
  • Standardmethode
  • Auf einem internen Modell beruhende Methode

Methode 1: Marktbewertungsmethode zur Berechnung des CCR

Ein Ausfallrisiko der Gegenpartei besteht bei Derivaten dann, wenn ein Geschäft einen positiven Marktwert aufweist, einem also der Geschäftspartner aktuell bei einer Auflösung Geld schulden würde. Entsprechend müssen auch nur die Geschäfte in die Berechnung mit einbezogen werden, die einen positiven Marktwert aufweisen.

  1. Bewertung aller Geschäfte mit Marktpreisen („mark-to-market“), um jene mit einem positiven Marktwert zu identifizieren.
  2. Den Wiederbeschaffungswert ermitteln: Der Nominalbetrag muss mit einem Prozentsatz gemäß einer Tabelle multipliziert werden. Der Prozentsatz ist in der Verordnung vorgegeben und ist je nach Produkt und Laufzeit unterschiedlich. Zinstermingeschäfte kommen dabei verhältnismäßig günstig weg (0%-1,5%), ebenso Devisen- und Goldderivate (1%-7,5%). Teuer wird es bei Aktienderivaten (6%-10%), Edelmetallen außer Gold (7%-8%) und Warentermingeschäften (10%-15%). Bei Rohstoff-Termingeschäften gibt es allerdings diverse Ausnahmen für sehr aktive Marktteilnehmer. Zudem gilt: Je länger die Restlaufzeit, desto höher der Prozentsatz, mit dem der Nominalbetrag multipliziert werden muss!

Methode 2: Ursprungsrisikomethode zur Berechnung des CCR

Diese Methode ist nur für kleine Banken und Broker zulässig, die wenig Handelsgeschäft mit Derivaten betreiben. Die Methode gilt auch nur für Zinsderivate sowie Gold- und Devisenderivate. Zudem werden sämtliche Derivate einbezogen, und nicht nur solche mit einem positiven Marktwert.

Anstatt die Restlaufzeit für die Risikobewertung zu verwenden, wird hier die Ursprungslaufzeit verwendet. Für Zinsderivate mit weniger als einem Jahr Laufzeit muss der Nominalbetrag mit 0,5% multipliziert werden, bei bis zu zwei Jahren Laufzeit mit 1%, und für jedes zusätzliche Jahr nochmals mit 1%. Bei Gold und Währungen betragen die entsprechenden Prozentsätze 2%, 5% und 3%. Bei Zinsderivaten ist es den Banken frei gestellt, statt der ursprünglichen Laufzeit die Restlaufzeit anzusetzen, bei Währungen und Gold gilt das allerdings nicht!

Methode 3: Standardmethode

Diese Methode darf nur für OTC-Kontrakte, also außerbörslich gehandelte Derivate verwendet werden.

  1. Zunächst werden alle Positionen gemäß bestehender Nettingvereinbarungen gegeneinander aufgerechnet.
  2. Alle genetteten Portfolien werden mit ihrem Marktwert bewertet (mark-to-market).
  3. Das Collateral wird ebenfalls mit dem Marktwert bewertet (mark-to-market).
  4. Vom Marktwert des jeweiligen Portfolios wird der Marktwert des Collaterals abgezogen.
  5. Nun wird nochmal anhand von Risikotabellen ein Vergleichswert zur soeben berechneten Zahl berechnet. Die offizielle Bezeichnung dafür lautet „Standardmethode-Risikoposition“. Dazu werden werden die Derivate sowie das Collateral nochmals nach eigenen Formeln und Grundlagen bewertet. Für nicht-lineare Derivate wird anstatt der Standard-Risikopositionen das Delta verwendet. Die Differenz daraus wird nochmals mit einem sogenannten „CCR-Multiplikator“ multipliziert, der je nach Produktgruppe zwischen 0,2% und 10% betragen kann.
  6. Diese zweite Zahl (die Standardmethode-Risikoposition) wird nun mit der zuvor berechneten Differenz aus Portfolio minus Collateral verglichen. Die höhere der beiden Zahlen wird weiter verwendet, die niedrigere Zahl scheidet aus.
  7. Die höhere der beiden Zahlen wird nun noch mit dem Faktor 1,4 multipliziert.

Methode 4: Auf einem internen Modell beruhende Methode

Hierfür bedarf es wieder einmal einer Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde, die ihrerseits wieder prüfen muss, ob das Finanzinstitut das Ausfallrisiko einer Gegenpartei auch korrekt und konsistent berechnen kann.

Um hier die Höhe des CCR Risikos, also des Ausfalls der Gegenpartei, zu berechnen, benötigt man zunächst ein sogenanntes ∝, das 1,4 beträgt. Die Behörde darf hier aber auch einen anderen Wert festlegen oder es Instituten erlauben, ∝ selbst zu schätzen. In diesem Fall darf es aber nicht niedriger als 1,2 sein.

Dieses ∝ wird mit dem EPE multipliziert. Das ist der über einen längeren Zeitraum gewichtete, durchschnittlich erwartete, positive Wiederbeschaffungswert der Positionen. Es darf bei dieser Methode übrigens wieder genettet werden. Zudem müssen mögliche Nachschussforderungen im Collateral in den Berechnungen berücksichtigt werden.

Wird ein internes Modell verwendet, müssen zusätzlich regelmäßig Stresstests durchgeführt werden, um das Modell zu prüfen. Zudem muss die Bank die Korrelationen zwischen speziellen Marktsituationen und dem Ausfallrisiko für bestimmte Geschäftspartner prüfen, und im Fall besonders hoher, positiver Korrelationen müssen diese Positionen separat bewertet werden.

Das Operationelle Risiko: Verschiedene Ansätze

Nach dem Kreditrisiko steht das operationelle Risiko auf dem Plan der CRR Verordnung. Auch das operationelle Risiko muss mit Eigenkapital unterlegt werden. Für die Berechnung bietet die Verordnung drei verschiedene Berechungs-Ansätze, aus denen Finanzinstitute wählen können. Der fortgeschrittene Ansatz erfordert allerdings die Genehmigung durch die Behörde.

Die verschiedenen Methoden dürfen innerhalb einer Bank auch kombiniert werden, sofern sie in unterschiedlichen Geschäftsbereichen verwendet werden:

  • Der Basisindikatoransatz
  • Der Standardansatz
  • Die fortgeschrittenen Messansätze

Hat man einmal einen komplexen Ansatz gewählt, darf man nicht ohne Genehmigung zu einem einfacheren Ansatz zurück kehren!

Der Basisindikatoransatz für das operationelle Risiko

Die Berechnung ist ziemlich einfach. Aus dem Bruttoertrag der G&V (Gewinn und Verlust Rechnung) der Bank wird der Dreijahresdurchschnitt gebildet. Dafür werden folgende Positionen aus der G&V berücksichtigt:

  • Zinserträge und ähnliche Erträge
  • Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen
  • Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren
  • Erträge aus Provisionen und Gebühren
  • Aufwendungen für Provisionen und Gebühren
  • Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften
  • Sonstige betriebliche Erträge

Dieser Dreijahresdurchschnitt des Bruttoertrags wird mit 15% multipliziert. Fertig.

Der Standardansatz für das operationelle Risiko

Bei dieser Methode wird der Dreijahresdurchschnitt für jeden Geschäftsbereich getrennt berechnet. Je nach Geschäftsfeld muss das Risiko jeweils mit einem in einer Tabelle vorgegebenem Faktor multipliziert werden.

  • Unternehmensfinanzierung/-beratung: 18%
  • Handel und Sales: 18%
  • Wertpapierprovisionsgeschäft für Kleinanleger: 12%
  • Firmenkundengeschäft: 15%
  • Privatkundengeschäft: 12%
  • Zahlungsverkehr und Verrechnung: 18%
  • Depot- und Treuhandgeschäfte: 15%
  • Vermögensverwaltung: 12%

Zusätzlich gibt es noch den „alternativen Standardansatz“ für Banken, bei denen 90% oder mehr ihres Geschäfts in den Bereich Privat- und Firmenkundengeschäft fällt, und deren vergebene Kredite zudem ein hohes Ausfallrisiko haben. Diese Banken können hier vereinfacht das 0,035-fache der Darlehensnominalbeträge ansetzen.

Fortgeschrittene Messansätze für das operationelle Risiko

Hierfür bedarf es wieder einmal der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Diese darf ihre Zustimmung nur dann geben, wenn sie überprüft hat, dass ein Finanzinstitut sowohl organisatorisch (es gibt ein gut strukturiertes Risikomanagement) und analytisch (fortschrittliche Bewertungsmethoden und entsprechende Systeme) in der Lage ist, die Höhe des operationellen Risikos auch korrekt und konsistent zu berechnen. Regelmäßig Stresstests und eine fünfjährige Historie sind ebenso Voraussetzungen wie eine lückenlose Dokumentation.

Das operationelle Risiko darf hier nach eigenen Modellen berechnet werden. Es muss zudem in folgende Unterkategorien aufgesplittet werden:

  • Interner Betrug
  • Externer Betrug
  • Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit
  • Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten
  • Sachschäden
  • Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle
  • Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement

Vorteilhaft ist, dass beim fortgeschrittenen Ansatz Versicherungen risikomindernd mit einbezogen werden dürfen.

Eigenkapital für das Marktrisiko

Um ausreichend gegen das Marktrisiko gewappnet zu sein, müssen Banken und Broker auch hierfür Eigenkapital vorhalten. Es unterteilt sich in:

  • Positionsrisiko (also das Risiko von Aktien, Anleihen, Derivaten, Fonds, etc.)
  • Fremdwährungsrisiko
  • Warenpositionsrisiko (also Rohstoffe, Rohstofffutures, Rohstoffoptionen, etc.)

Um das Risiko zu berechnen, können entweder die in der Verordnung vorgesehenen Standardverfahren verwendet werden, oder wieder – nach Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde – ein internes Modell.

Eigenkapital für das Abwicklungsrisiko

In der Abwicklung von Handelsgeschäften können Verzögerungen vorkommen. Der Verkäufer kann das Wertpapier nicht rechtzeitig liefern, und so bleibt man es beispielsweise dem Käufer schuldig. Je nach Dauer der Verzögerung bei der Abwicklung von Geschäften über die vereinbarte Frist hinaus muss nun das in Verzug geratene Geschäft mit Eigenkapital unterlegt werden.

  • Verzögerung von 5-15 Tagen: 8%
  • Verzögerung von 16-30 Tagen: 50%
  • Verzögerung von 31-45 Tagen: 75%
  • Verzögerung von mehr als 45 Tagen: 100%

CVA-Risiko: Eigenkapital für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung

Das sogenannte CVA (engl. „credit valuation adjustment“) spiegelt die Bonität einer Geschäftspartei wider, mit der außerbörsliche Derivate gehandelt werden. Verschlechtert sich die allgemeine Bonität der Gegenpartei, so erhöht sich das Kreditrisiko gegenüber diesem Geschäftspartner. Entsprechend höher muss nun die Risikovorsorge ausfallen, die in Form eines CVA-Aufschlags auf die Bewertung von Derivaten vorgenommen wird.

Ein CVA Aufschlag wird übrigens nicht verwendet bei über eine Börse abgewickelten Geschäften (das sind Geschäfte gegen eine zentrale Gegenpartei) sowie bei Geschäften mit einem Clearingpartner. Denn diese sind nicht durch eine Bonitätsverschlechterung gefährdet. Außerdem muss kein CVA Aufschlag für jene Kreditderivate berechnet werden, die als Kreditrisikoabsicherung („credit protection“) gehalten werden.

CVA-Berechnung: Die fortschrittliche Methode

Finanzinstitute, die für die Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos bereits ein internes Modell nutzen dürfen, müssen das CVA ebenfalls anhand interner Modelle („fortschrittliche Methode“) berechnen. Je nachdem, wie der Credit Spread für die Gegenpartei berechnet wird (z.B. Parallelverschieben, Unterteilung nach Laufzeiten, komplette Neubewertung, etc.), so müssen unterschiedliche, in der Verordnung vorgegebenen Formeln verwendet werden, in welche die selbst berechneten oder selbst geschätzten Parameter eingesetzt werden.

Verwendet wird für die Berechnung des CVAs sowohl Value-at-Risk (mit einem 99%igen Perzentil) und einem Stressed-Value-at-Risk.

CVA-Berechnung: Die Standardmethode

Alle, die kein internes Modell verwenden, müssen die Standardmethode für die CVA Berechnung nutzen. Sie besteht aus einer vorgegebenen Formel. Die Formeln beinhaltet bereits feste Prozentsätze etwa für die Risikogewichtung sowie den Zinssatz für die Barwertberechnung (5%!). Das Ergebnis ist dann wieder mit Eigenkapital zu unterlegen.

CVA-Berechnung: Alternative Methode für ganz Kleine

Für Institute, die ihr Gegenparteiausfallrisiko nur nach der Ursprungsmethode berechnen (Erinnerung: betrifft nur sehr kleine Institute mit geringem Derivate-Handel), so dürfen diese die Berechnung des CVAs komplett ersetzen. In diesem Fall dürfen sie als CVA-Wert das 10-fache des Gegenparteiausfallrisikos für ihre Derivate verwenden.

Strenge Anforderungen für Großkredite

Für Großkredite gelten zusätzliche, strenge Anforderungen an die Eigenkapitalvorsorge und die Überwachung. Wann ein Kredit ein Großkredit ist, hängt übrigens nicht direkt von der Höhe des Kredits selbst ab, sondern vor allem von der Größe des Kreditgebers. Laut der CRR Verordnung ist ein Kredit ein Großkredit, „wenn sein Wert 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts erreicht oder überschreitet.“

Großkredite müssen gemeldet werden

Der Kreditgeber muss der Aufsichtsbehörde sämtliche Vergaben, aber auch Änderungen von Großkrediten melden. Gemeldet werden muss sowohl der Name des Kreditnehmers, als auch der Risikowert des Kredits und die Art und der Umfang der Besicherung. Mindestens zweimal im Jahr müssen Institute ihre Meldungen machen und dabei sowohl einzelne Kredite melden, als auch Gesamtzahlen ihrer Großkredite

Vermeidung von Konzentrationsrisiko: Begrenzungen bei Großkrediten

Kein einzelner Kunde darf mit seinen Krediten größer sein als 25% der Eigenmittel. Bei Krediten, die an andere Finanzinstitute vergeben wurden, gibt es zusätzlich Einschränkungen. Wurden relativ wenige Kredite, genauer gesagt weniger als insgesamt 25% der Eigenmittel, an nicht-Banken (also an Unternehmen) vergeben, so dürfen die einzelnen Kredite an andere Banken maximal 150 Millionen Euro pro Kunde sein (oder eben 25%, welche Grenze eher erreicht ist). Verbunde Banken und Konzerne gelten dabei als ein einziger Kunde. Es geht übrigens immer um das Kreditrisiko, und nicht den Kreditbetrag!

Für Positionen im Handelsbuch gibt es deutlich höhere Grenzwerte. So dürfen Kredite, die sich aus dem Handelsbuch ergeben, vorübergehend 500% der Eigenmittel überschreiben (bis zu 10 Tage) oder sogar 600% (bei mehr als 10 Tagen). Diese Überschreitung des Limits muss der Aufsichtsbehörde aber gemeldet werden. Zudem müssen für die Handelsbuchpositionen eigene Eigenkapitalvorsorgen gebildet werden, die sich aus einer in der CRR Verordnung vorgegebenen Tabelle errechnen.

Erlaubte Risikominderung für Großkredite

Die Verordnung sieht mehrere Instrumente vor, mit denen das Risiko von Großkrediten und damit die notwendige Eigenkapitalunterlegung reduziert werden kann:

  • Credit Default Swaps
  • Total Return  Swaps
  • Bargeld oder Einlagenzertifikate als Sicherheiten
  • Kredite an Staaten und Zentralbanken bester Bonität, internationale Organisationen sowie Entwicklungsbanken sind komplett ausgenommen (jene, die bereits beim Gegenpartei Ausfallrisiko mit 0% gewichtet werden dürfen).
  • Kreditnehmer, denen eine Gegenpartei Ausfallrisiko Unterlegung von 20% zugewiesen wurde (z.B. Pfandbriefe), dürfen von der Aufsichtsbehörde ebenfalls von der Großkredite-Grenze ausgenommen werden. Das Gleiche gilt für bestimmte Förder-Darlehen, Dokumentenakkreditive, Mindestreserveanforderungen, und einige weitere Kreditvergaben, die als wenig riskant eingestuft werden.

Investitionen in verbriefte Kredite

Investitionen in Kreditverbriefungen unterliegen Beschränkungen, und das sowohl im Anlagebuch als auch im Handelsbuch. Ist ein Finanzinstitut nicht an der Emission beteiligt, entweder als Originator, Sponsor oder als ursprünglicher Kreditgeber, so darf es nur dann Anteile der Emission halten, wenn die Emissionsbanken (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) selbst mindestens 5% dauerhaft halten werden. Die 5% gelten für jede einzelne, an Investoren verkaufte Tranche. Alternativ können die Arrangeure auch 5% Erstverlust-Übernahmen für jede einzelne verbriefte Forderung eingehen, oder auch die gesamte Equity-Tranche (Erstverlust-Tranche) halten, mindestens aber 5% der Emission.

Ausgenommen werden Kreditverbriefungen, denen Kredite an Staaten, Zentralbanken, öffentliche Stellen, Gebietskörperschaften, Entwicklungsbanken und ähnliche zugrunde liegen.

Möchte ein Finanzinstitut in eine Kreditverbriefung investieren, sei es im Handelsbuch oder im Anlagebuch, so muss der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass es jede einzelne, zugrunde liegende Forderung analysiert hat, und zudem über eine ausreichende, interne Struktur samt Risikomanagement verfügt, um dieses übertragene Kreditrisiko zu managen. Insgesamt sind die Anforderungen sehr umfangreich. Hat die Aufsichtsbehörde die Meinung, dass gegen eine der Anforderungen verstoßen wurde, kann sie die Kreditverbriefungen mit einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung von 250% bis 1.250% belegen.

Vorhalten einer Liquiditätsreserve

Jedes Finanzinstitut muss genügend liquide Mittel bereit halten, um damit 30 Tage lang während einer Stress-Situation mögliche Mittelabflüsse bedienen zu können. Über die Höhe der Liquiditätsreserve sowie die Zusammensetzung der liquiden Mittel müssen die Institute ihrer Aufsichtsbehörde regelmäßig Bericht erstatten. Dabei zählt nicht alles zu liquiden Mitteln, sondern – neben Bargeld und Zentralbankguthaben – tatsächlich nur solche Bestände an Wertpapieren, die unbelastet, frei verfügbar, einfach zu berechnen, vom Markt gepreist und binnen 30 Tagen schnell und einfach zu verkaufen sind. Je schlechter die Qualität, desto höher der Abschlag, der für die Bewertung verwendet werden muss. Über ihre Liquiditätszuflüsse und Liquiditätsabflüsse müssen Finanzinstitute ihrer Aufsichtsbehörde Berichte vorlegen.

Zudem müssen Finanzinstitute sicherstellen, dass sie langfristige Verbindlichkeiten möglichst breit über verschiedene Instrumente refinanzieren. Darüber müssen sie der Aufsichtsbehörde detaillierte Berichte vorlegen, aus denen etwa Verteilung der Verbindlichkeiten auf verschiedene Gläubigergruppen (z.B. Privatkundeneinlagen, etc.) und Laufzeiten hervorgeht.

Berechnung der Verschuldungsquote

Die Verschuldungsquote ist der Prozentsatz des Tier 1 Kapitals am Gesamtrisiko eines Finanzinstituts. Verwendet wird ein Durchschnitt über die jeweils letzten drei Monate (einfacher, arithmetischer Durchschnitt der drei Monatszahlen). Das Gesamtrisikokapital umfasst dabei alle Aktiva als auch außerbilanzielle Positionen.

Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden weder Garantien noch sonstige Risikominderungen berücksichtigt, und Kredite dürfen nicht gegen Einlagen aufgerechnet werden.

Die Verschuldungsquote muss regelmäßig an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

Offenlegungspflichten

Zum Abschluss der CRR Verordnung gibt es noch eine sehr umfangreiche Liste an Offenlegungspflichten für Finanzinstitute. Ziel ist es, dass sich alle Marktteilnehmer von jedem Finanzinstitut ein umfangreiches und vollständiges Bild machen können in Hinblick auf das jeweilige Risikoprofil. Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen müssen jedoch nicht offengelegt werden.

Informationen, die mindestens einmal jährlich veröffentlicht werden müssen:

  • Risikomanagement, samt Organisation und Strategie
  • Struktur des Unternehmens (z.B. konsolidierte Teile)
  • Zusammensetzung des Eigenkapitals
  • Bilanzen
  • Verfahren, nach denen das nötige Eigenkapital berechnet wird
  • Gegenparteiausfallrisiko und dessen Berechnung
  • Antizyklische Kapitalpuffer
  • Global systemrelevante Institute ihre zusätzlichen Indikatoren
  • Zahlen zum Kreditrisiko und dem Verwässerungsrisiko
  • Unbelastete Vermögenswerte
  • Inanspruchnahmen von Kreditgarantien
  • Zahlen zum Marktrisiko
  • Daten zum Operationellen Risiko
  • Risiko aus Beteiligungen im Anlagebuch
  • Zinsrisiko im Anlagebuch
  • Risiko in Zusammenhang mit Verbriefungen
  • Vergütungspolitik
  • Verschuldungsgrad
  • Verwendung interner Modelle zur Risikoberechnung
  • Informationen über die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

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