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Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

BRRD steht für die englische Bezeichnung „Bank Recovery and Resolution Directive“. Die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten wurde im Mai 2014 vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen und regelt, wie Kreditinstitute im Europäischen Wirtschaftsraum saniert oder abgewickelt werden müssen.

Sanierung und Abwicklung soll Steuerzahler schonen

Die Maßnahmen der BRRD Richtlinie sollen dafür sorgen, dass im Fall gescheiterter Kreditinstitute das Geld der Steuerzahler nach Möglichkeit verschont bleibt. Zunächst sollen die Eigentümer und Gläubiger der betroffenen Bank belangt werden, und nicht sofort die öffentliche Hand (also die Zentralbanken oder Staatskassen über Staatsgarantien) zur Rettung herangezogen werden.

Dafür gibt die Richtlinie mehrere Instrumente vor:

  • Erstellen eines Sanierungsplans durch jedes Kreditinstitut
  • Erstellen eines Abwicklungsplans durch die Abwicklungsbehörde
  • Bail-In Kaskade
  • Schaffung von nationalen, spezialisierten Abwicklungsbehörden und Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Sanierung auf Behördenbefehl, Sanierungsplan in der Schublade

Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Schieflage bei einem Kreditinstitut fest, so kann sie eine Sanierung vorschreiben. Die Sanierung erfolgt durch das Institut selbst, und zunächst mit den Maßnahmen, die von den Anteilseignern beschlossen werden. Damit die Sanierung im Fall des Falles schnell starten kann, muss jedes Kreditinstitut im EWR schon einen fertigen Sanierungsplan in der Schublade haben. Diese Sanierungspläne müssen mindestens jährlich überarbeitet und der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden. Die Aufsichtsbehörde kann auch Änderungen an den Sanierungsplänen verlangen.

Abwicklung eines Kreditinstituts

Besteht keine Aussicht mehr auf Rettung, so darf die zuständige und im Rahmen der Umsetzung der BRRD geschaffene Abwicklungsbehörde auch die Abwicklung eines Kreditinstituts beschließen. Damit die Abwicklung einigermaßen zügig und geordnet ablaufen kann, muss die nationale Abwicklungsbehörde dafür bereits Abwicklungspläne in der Schublade liegen haben.

Damit ein Institut abgewickelt werden darf, müssen zunächst folgende Auslöser (alle gemeinsam) vorhanden sein:

  1. Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit
  2. Keine andere, privatwirtschaftliche Möglichkeit, den Zahlungsausfall abzuwenden (z.B. durch Garantien oder Haftungsübernahmen)
  3. Wenn eine klassische Insolvenz dem Finanzmarkt großen Schaden zufügen würde und deshalb nicht im öffentlichen Interesse liegt.

Abwicklung über „Bail-In“

Wird abgewickelt, so können entweder Gläubiger in einer vorgegebenen Reihenfolge (der Abwicklungskaskade) zur Rechenschaft gezogen werden. Genauso gut können auch Unternehmensteile verkauft , bestimmte Portfolien ausgelagert und Abwicklungsanstalten gegründet werden, um die Abwicklung durchzuführen. Die Abwicklungsbehörde kann auch eine Kombination der Möglichkeiten beschließen. All diese Mittel betreffen das Vermögen der Anteilseigner und Gläubiger des betroffenen Kreditinstituts.

Wenn nichts mehr hilft: Staatliche Hilfe („Bail-Out“)

Als allerletzte Möglichkeit, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind, dürfen auch staatliche Hilfen eingesetzt werden, wenn das von großem, öffentlichen Interesse ist.

Europaweit einheitliche Regelungen

Durch die BRRD Richtlinie wurden erstmals einheitliche Regelungen für den europäischen Wirtschaftsraum geschaffen, wie im Falle einer Bankenabwicklung oder Bankensanierung vorzugehen ist. Dadurch soll unter anderem eine Wettbewerbsverzerrung verhindert werden, aber auch die zunehmende Verflechtung und grenzüberschreitende Tätigkeit von Banken waren hier wichtige Motivationen für die Europäische Kommission. Die BRRD gilt für alle Mitgliedstaaten der EU sowie für die EWR Mitglieder. Als Richtlinie musste sie jeweils in nationales Recht umgesetzt werden.

Die  BRRD bildet die Grundlage für die SRM Verordnung (für die Euro-Staaten)

Die Abwicklungsrichtlinie BRRD gilt für den gesamten EWR. Auf ihrer Grundlage baut die SRM Verordnung (Single Resolution Mechanism, Details dazu hier) auf. Als Verordnung gilt sie direkt und musste nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Bankenabwicklung hat sie konkret nur Auswirkungen auf jene Staaten, die auch dem Euro beitgetreten sind.

Die SRM Verordnung wird durch den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SSM Single Supervisory Mechanism, Details hier) ergänzt. Dieser legt für die Euro-Staaten fest, welche Behörde für die Bankenaufsicht zuständig ist (EZB oder nationale Bankenaufsicht).