Nach jahrelangen Planungen und Diskussionen wurde die Reform von Basel III am 7.12.2017 vom Baseler Kommittee für Bankenaufsicht beschlossen. Die Änderungen sind in vielen Teilen sehr umfangreich, weshalb der Finanzmarkt hier auch gerne von Basel IV spricht. Tatsächlich handelt es sich aber um den laut Baseler Kommittee letzten und endültigen Feinschliff für Basel III.

Die Basel III Reform tritt am 1. Januar 2022 in Kraft

Bis die neuen Regeln tatsächlich gelten, werden noch einige Jahre vergehen. Erst im Jahr 2022 müssen sämtliche Neuerungen in nationales Recht umgesetzt sein und auf Finanzinstitutionen Anwendung finden.

Die Änderungen betreffen:

  1. Veränderungen beim Standardansatz für die Berechnung des Kreditrisikos
  2. Der Einsatz interner Ratings (IRB oder internal ratings based approach) beim Kreditrisiko
  3. Berechnung der CVAs (Credit Valuation Adjustments), ebenfalls Kreditrisiko
  4. Berechnung des operationellen Risikos
  5. Leverage Ratio Regeln (Hebel) für global systemrelevante Banken werden verschärft (neu: Gewinnausschüttungsverbote bei Unterschreitung von Grenzen).
  6. Einführung eines Output Floors für interne Modelle (schrittweise bis 2027)

5 Jahre Übergangsfrist beim „Output Floor“

Die Basel III Reform tritt grundsätzlich am 1. Januar 2022 in Kraft. Für den sogenannten „Output Floor“ (eine neu gezogene Untergrenze für interne Modelle im Vergleich zum Standardansatz) beträgt die Übergangsfrist fünf Jahre und es erfolgt eine schrittweise Anhebung auf die angestrebten 72,5%. Gestartet wird 2022 zunächst mit 50%.

Wie bereits bisher gilt hier übrigens, dass der Baseler Akkord als Mindeststandard gilt, und Länder durchaus auch strengere Regelungen in ihre jeweilige Gesetzgebung schreiben dürfen (das sogenannte „Gold-Plating“).

Berechnung des Kreditrisikos und der operationellen Risiken strenger

Kernthema der Erneuerungen ist die verbesserte Berechnung des Risikokapitals für das Kreditrisiko (also das Risiko, dass Schuldner ausfallen oder sich deren Qualität verschlechtert) und für das operationelle Risiko (alle Risiken die mit dem Betrieb des Instituts einher gehen wie Cyberangriffe, Betrug, Fehler durch Menschen oder Software, etc.). Denn in der Anwendungspraxis von Basel III hat sich gezeigt, dass die aktuell geltenden Regelungen zu viel Spielraum zulassen. So kommt es, dass Finanzinstitute die Berechnung ihrer risikogewichteten Aktiva und andere Risikoberechnungen sehr unterschiedlich durchführen, und es deshalb zu großen Ungleichgewichten und Unterschieden kommt. Das soll nach der Basel III Reform anders werden.

Keine höheren Eigenkapitalanforderungen

Die Basel III Reform zielt auf eine fairere und konsistentere Berechnung von Risiko ab. Die Quoten für die Eigenkapitalunterlegung bleiben unverändert. Finanzinstitute sollen also durch die Basel III Reform nicht anders belastet werden als bisher vorgesehen. Praktisch kann es bei manchen Instituten zu höheren Ergebnissen bei den risikogewichteten Aktiva kommen und dadurch die Eigenkapitalquote im ersten Schritt sinken. Zudem erhöht sich der Berechnungsaufwand und der Kontrollaufwand an mehreren Stellen, was wiederum höhere Kosten verursachen dürfte.

Weg von internen Modellen

Unter Basel II gab es einen regelrechten Boom der internen (also bankinterner) Modelle. Damit ließ sich sehr viel Eigenkapital sparen, was so auch vorgesehen war. Unter Basel III wurden die internen Modelle bereits deutlich beschnitten und der Vorteil der geringeren Eigenkapitalunterlegung stark reduziert. Die Basel III Reform geht nun einen großen Schritt weiter und vermindert die Attraktivität interner Modelle weiter. Es wird den einzelnen Staaten sogar frei gestellt, in der nationalen Umsetzung komplett auf interne Modelle zu verzichten. Damit müssten alle Finanzinstitute dieses Landes ihre Risiken ausschließlich nach dem Standardansatz berechnen. Für Aufsichtsbehörden vor allem kleinerer Länder könnte das die Aufsichtspraxis erleichtern, da die Validierung und Kontrolle interner Modelle komplex, zeit- und kostenintensiv ist.

Verlängerte Übergangsfristen für das Marktrisiko: Nun ab 2022 statt 2019

Mit der Basel III Reform wurde auch die Übergangsfrist für die neuen, höheren Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko verlängert. Ursprünglich sollten alle Finanzinstitute das entsprechende Eigenkapital bis 2019 aufgebaut haben. Diese Frist wurde nun um weitere drei Jahre verlängert.